Baumschutz und mehr

Baumschutzverordnung
Die am 2. April in Kraft getretene Baumschutzverordnung  (BaumSchVO) bringt einige, wesentliche, auch vereinfachende, aber z.T. auch komplizierte Neuerungen, die ich versuchen will, zu erklären: Geschützt sind jetzt alle Laubbäume mit Ausnahme von Obstbäumen, von denen lediglich die Walnuß und die Türkische Baumhasel (die es nach meiner Kenntnis in Eichkamp nicht gibt) geschützt sind, ab einem Stammumfang von 80 cm in 130 cm Höhe über dem Boden gemessen (bisher waren es 60 cm). Mehrstämmige Bäume sind dann geschützt, wenn ein Stamm 50 cm mißt. Bei den Nadelbäumen ist nur noch die heimische Kiefer geschützt, auch diese ab 80 cm Stammumfang. Nach meinen Erfahrungen können viele Laien gerade die Nadelbaumarten oft nicht unterscheiden, und für sie sind alles Tannen oder Kiefern. Im Zweifelsfall kann ich Ihnen weiterhelfen und Ihnen sagen, was Sie im Garten haben ,allerdings hoffe ich, daß sich alle Eichkamper darüber bewußt sind, welch hohen Wert die vielen Bäume in Eichkamp für das gesamte Siedlungsbild haben. Grundsätzlich gilt gem. § 4 (1) der BaumSchVO auch weiterhin, daß das Beseitigen, Beschädigen und Abschneiden der geschützten Bäume und Teile von ihnen ohne Genehmigung verboten ist. Nach § 4 (4)2. allerdings fällt nicht unter das Verbot das fachgerechte (!) Entfernen von Ästen bis zu 15 cm Umfang, "soweit dies insbesondere im Rahmen erforderlicher Dach- und Fassadenfreischnitte,......sowie zur Verhinderung einer Verschattung von Wohn- und Arbeitsräumen erforderlich ist" ; es muß also ein konkreter, nachvollziehbarer Grund vorliegen. Trotzdem könnte diese Formulierung den Eindruck erwecken, daß jeder Schattenwurf das Recht zum Schneiden geben würde. In § 5 (1) steht aber, daß Ausnahmen vom Verbot des § 4 (1) zu genehmigen sind, wenn u.a. "2. eine sonst zulässige Nutzung eines Grundstückes nicht oder nur unter wesentlicher Beschränkung verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird." "Eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt auch vor, wenn Wohn- und Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden..." (Unterstreichungen von mir). Aus meiner Sicht sind diese Formulierungen nicht sehr glücklich, da nicht eindeutig und werden in der Praxis zu vielen Rückfragen und Unsicherheiten führen, weil für den einen noch hinnehmbar ist, was ein anderer bereits unzumutbar findet ; bisher gilt (gerichtlich formulilert), daß eine unzumutbare Verschattung gegeben ist, wenn man in Wohnräumen auch bei Sonnenschein nur mit künstlichem Licht lesen kann. Für Äste mit mehr als 15 cm Umfang gilt das auf jeden Fall auch jetzt noch, bei den dünneren ist die Hürde dagegen wohl sehr niedrig. Die große Frage, auch in den Naturschutzverwaltungen, ist, was unter fachgerecht zu verstehen ist ; auf jeden Fall nicht das "amputieren" von Ästen und wo die 15 cm gemessen werden müssen dort, wo man sägen will oder am Anfang eines Astes. Vermutlich wird erst nach einigen Ordnungswidrigkeitsverfahren Klarheit bestehen, wie mit diesen Paragraphen umzugehen ist. Ich rate deshalb zur Vorsicht und dazu, lieber einmal zu viel als einmal zu wenig bei der Unteren Naturschutzbehörde (Herr Block, Tel. 90291-4550) anzufragen, um sich Ärger zu ersparen.

Noch komplizierter wird es bei § 4 (4) 3., wonach „das fachgerechte Entfernen von überragenden Ästen an Nachbar- und straßenseitigen Grundstücksgrenzen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm von den Verboten ausgenommen ist, also ohne Genehmigung erfolgen darf. Kompliziert ist dieser Punkt abgesehen davon, daß auch hier wieder die Frage steht, was fachgerecht ist - deshalb, weil selbstverständlich eine landesspezifische Verordnung das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nicht außer Kraft setzen kann. § 910 (1) BGB besagt zwar auch, daß überhängende Zweige abgeschnitten werden dürfen und dies sogar von dem Besitzer des Gartens, in den die Zweige überhängen, aber Abs. (2) schränkt ein, daß dieses Recht nicht besteht, wenn die Zweige die Benutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen. Diese Formulierung ist zwar etwas "weich", erfahrungsgemäß aber legen die Gerichte diesen Passus sehr streng aus. Etwas plakativ dargestellt, würde eine solche zum Handeln berechtigende Beeinträchtigung dann vorliegen, wenn die Äste des Nachbarbaumes so weit in den Garten ragen, daß auf einer Terrasse kein Platz mehr für die Gartenmöbel wäre. Schattenwurf und Laubfall werden von den Gerichten in aller Regel nicht als Beeinträchtigung in diesem Sinne gewertet. Auf keinen Fall darf der beeinträchtigte Nachbar -wenn überhaupt ein nachvollziehbarer Anspruch vorliegt - von sich aus Hand anlegen, denn das BGB verlangt, daß der Baumbesitzer zum Entfernen mit einer angemessenen Frist aufgefordert werden  muß. Auch der Begriff angemessen ist sicher dehnbar, aber nach meinen Kenntnissen gelten Fristen von 10 bis 14 Tagen allgemein als angemessen und  verlangen Gerichte auch mehrmaliges, i.d.R. dreimaliges Auffordern. Erst danach darf man selbst schneiden. Abschließend zu diesem Thema weise ich noch einmal auf Herrn Block von der UNB, der Ihnen in Zweifelsfragen Auskünfte geben kann. Sie können aber auch mich befragen, da ich aus beruflichen Gründen viel mit Baumschutz zu tun habe. Und noch ein Hinweis ist wichtig: Auch für alle jetzt freigegebenen Maßnahmen gilt weiterhin, daß Fällungen und Schnitte kein Brutgeschäft von Vögeln stören dürfen , oftmals brüten Vögel in dichten Nadelbäumen und auch in Hecken, bei deren Schnitt ebenso Rücksicht auf die Vögel genommen werden muß. Noch ein Hinweis (der auch in Eichkamp angesagt ist): Auf keinen Fall darf man an dem Nachbarbaum weiter als bis zur Grenze schneiden, wenn der Nachbar nicht ausdrücklich zustimmt! Und die Notwendigkeit, bei Ästen mit mehr als 15 cm Umfang die UNB zu fragen, bleibt davon unberührt. Fallen gelassen wurde die Idee, die auch in der Presse bereits veröffentlicht worden war, das Fällen von Bäumen in einem bestimmten Abstand zu Gebäuden - die Rede war von 5 oder 3 m - genehmigungsfrei zu stellen.

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